Hintergrund ist eine Klage aus Frankreich. Der Verband Mousse, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, beanstandete, dass die französische Bahn SNCF verpflichtend die Anrede abfragt. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Nur absolut notwendige Daten dürfen erhoben werden
Dieser Argumentation folgte der EuGH nun größtenteils: Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen nur die absolut notwendigen Daten erhoben werden. Ob jemand als Mann oder Frau angesprochen werden möchte, sei aber nicht unerlässlich für die Erfüllung des Vertrags.
Das Eisenbahnunternehmen könnte sich nach Ansicht des EuGH auch für eine "allgemeine und inklusive Höflichkeitsformel" entscheiden, und damit weniger stark in den Datenschutz eingreifen. Außerdem werde den Kunden nicht mitgeteilt, warum diese Daten erhoben werden, also welches Interesse dahintersteckt.
EuGH-Entscheidung auch in Deutschland gültig
Nun muss ein französisches Gericht über den konkreten Fall entscheiden und dabei die Vorgaben des höchsten europäischen Gerichts berücksichtigen.
Auch in Deutschland muss das EuGH-Urteil befolgt werden. Bei der Deutschen Bahn kann man im Online-Portal und der App schon jetzt eine "neutrale Anrede" auswählen.
© dpa | Abb.: Maxime Huriez, SNCF (Symbolbild) | 09.01.2025 11:40